Statuten

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Name

Der Handwerker- und Gewerbeverein Urnäsch ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Er bildet eine Sektion des Appenzell-Ausserrhodischen Gewerbeverbandes.

Art. 2 Dauer

Die Dauer des Vereins ist unbestimmt. Das Vereinsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein.

Art. 3 Sitz

Der Sitz des Vereins befindet sich am Domizil des Präsidenten in der Gemeinde Urnäsch.

Art. 4 Zweck

Der Verein bezweckt den solidarischen Zusammenschluss des lokalen Handwerker- und Gewerbestandes sowie der Dienstleistungsbetriebe zu gemeinsamer Wahrung und Förderung ihrer Interessen in wirtschaftlicher und gewerbepolitischer Hinsicht.

II. Organe

Art. 5 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. Hauptversammlung
  2. Mitgliederversammlung
  3. Vorstand
  4. Revisoren
  5. Spezialkommissionen

Art. 6 Hauptversammlung

Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich bis spätestens 30. April statt. Die Einladungen sind den Mitgliedern 14 Tage vorher zuzustellen.
Unentschuldigte Absenzen an der Hauptversammlung werden mit CHF 10.00 gebüsst.
Die Traktanden der Hauptversammlung sind:

  1. Appell
  2. Wahl von 2 Stimmenzählern
  3. Protokoll der letzten Hauptversammlung
  4. Jahresbericht des Präsidenten
  5. Jahresrechnung und Bericht der Revisoren
  6. Genehmigung des Budgets
  7. Festsetzung des Jahresbeitrages
  8. Mutationen
  9. Wahlen
    • Wahl des Vorstandes und aus dessen Mitte des Präsidenten und des Kassiers
    • Wahl der Revisoren
  10. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  11. Tätigkeitsprogramm
  12. Verschiedenes
    • Anträge
    • Wünsche
    • Umfrage

Art. 7 Anträge

Anträge an die Hauptversammlung müssen bis Ende des Vereinsjahres schriftlich abgegeben werden.

Art. 8 Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann ausser der Hauptversammlung je nach Bedarf eine Mitgliederversammlung einberufen. Diese dient der Behandlung von Vereinsfragen, Besprechung von Tagesfragen, Darbietungen bildender Art, Pflege der Kameradschaft, etc.
15 Prozent der Mitglieder können eine ausserordentliche Versammlung einberufen.

Art. 9 Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus mindestens 5 Mitgliedern zusammen und zwar:

  • Präsident
  • Vizepräsident
  • Kassier
  • Aktuar
  • Beisitzer

Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Hauptversammlung. Jedes Aktivmitglied ist zur einmaligen Annahme einer Wahl in den Vorstand verpflichtet. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Bei der Bestellung des Vorstandes ist auf die verschiedenen Berufsgattungen zu achten.

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen.

Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident oder der Vizepräsident kollektiv mit dem Kassier oder Aktuar.

Ausser dem von der Hauptversammlung gewählten Präsidenten und Kassier konstituiert sich der Vorstand selbst und erledigt sämtliche Geschäfte, die nicht der HV vorbehalten sind. Er nimmt seine Aufgaben gemäss Pflichtenheft wahr.

Der Kompetenzbetrag des Vorstandes für ausserordentliche Ausgaben beträgt CHF 1'000.00 pro Vereinsjahr.

Rücktritte aus dem Vorstand müssen vor Ende Vereinsjahr schriftlich bekanntgegeben werden.

Art. 10 Revisoren

Die zwei Revisoren prüfen die Jahresrechnung, das Kassawesen sowie die gesamte Tätigkeit des Vereins und dessen Organe. Die Revisoren erstatten der Hauptversammlung schriftlich Bericht.

Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre.

III. Mitgliedschaft

Art. 11 Art der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  • Aktivmitgliedern
  • Ehrenmitgliedern

Art. 12 Eintritt

Die Aufnahme ist durch das Bezahlen des Mitgliederbeitrages Berechtigten jederzeit möglich. Bei Unklarheiten stellt der Vorstand zuhanden der Hauptversammlung einen Antrag.

Jedes Mitglied ist an den Versammlungen stimmberechtigt.

Art. 13 Austritt

Die Mitgliedschaft erlischt:
a. bei natürlichen Personen durch Austritt sowie durch Tod;
b. bei juristischen Personen durch Austritt.

Der Austritt kann auf Ende eines Vereinsjahres schriftlich erfolgen.

Der Austretende hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

Art. 14 Ausschluss

Ein Mitglied kann durch die Hauptversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt oder seinen finaziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommt.

Art. 15 Aktivmitglieder

Die Aktivmitgliedschaft steht natürlichen und juristischen Personen zu, die ein selbstständiges Gewerbe betreiben oder einem solchen in leitender Funktion vorstehen.

Bei juristischen Personen kann ein zweites in Urnäsch wohnhaftes Mitglied gestellt werden.

Neumitglieder dürfen im ersten Vereinsjahr nicht in den Vorstand gewählt werden.

Mitglieder, welche altersbedingt den Betrieb aufgeben, können die Aktivmitgliedschaft beibehalten.

Art. 16 Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitglieder können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder die Gewerbeförderung in der Gemeinde Urnäsch besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ernannt.

IV. Finanzen

Art. 17 Einnahmen

Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:

  • Mitgliederbeiträgen
  • Zinsen aus dem Vereinsvermögen
  • Ertrag aus Veranstaltungen
  • allfälligen Zuwendungen

Die Höhe der Mitgliederbeiträge bestimmt die Hauptversammlung.
Ehrenmitglieder sind betragsfrei.

Art. 18 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

V. Schlussbestimmungen

Art. 19 Statutenrevision

Für eine Statutenänderung ist eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Anträge auf Revision müssen bis Ende Vereinsjahr dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.

Bei allen Beschlüssen wird offen abgestimmt, und es gilt das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Die Mitglieder haben sich den gefassten Beschlüssen zu unterziehen.

Art. 20 Auflösung

Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss spätestens auf Ende des Vereinsjahres dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
Zur Auflösung des Vereins bedarf es an der ersten Versammlung der Zustimmung von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder.

Art. 21 Liquidation

Der Vorstand wird mit der Auflösung des Vereins beauftragt. Ein allfälliger Vermögensüberschuss ist dem Kantonalen Gewerbeverband zuhanden einer späteren Neugründung zu übergeben.

Art. 22 Inkraftsetzung

Diese Statuten wurden an der Hauptversammlung vom 31. März 1989 genehmigt und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen diejenigen des Handwerker- und Gewerbevereins Urnäsch vom 26. Februar 1959.

Urnäsch, 31. März 1989
Der Präsident: Peter Bürge
Der Aktuar: Ludwig Sutter